Inwiefern in diesem Zusammenhang die vom UVEK genehmigten Preise überprüft werden können, braucht indessen an dieser Stelle nicht untersucht zu werden. Aus diesen Gründen ist die Post verpflichtet, hinsichtlich des Zuschlags für die Herstellung oder Herausgabe im Ausland im Bestreitungsfalle eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Die Kundschaft ist nicht etwa - wie die Post vorschlägt - in ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren ans UVEK zu verweisen. 6.2.3. Auch die Auslegung von Art. 18 PG führt zu keinem anderen Resultat. Nach dessen Wortlaut verfügt die Post «über die Gewährung» von Vorzugspreisen.