Insofern ist die Post an die genehmigten Preise gebunden und verfügt diesbezüglich über keinen unternehmerischen Spielraum. Die innere Rechtfertigung der ansonsten nur bei den reservierten Diensten vorgesehenen Genehmigung durch das UVEK (vgl. Art. 14 Abs. 2 PG) liegt darin, dass der Bund als Instrument der Presseförderung den Transport von Zeitungen und Zeitschriften subventioniert. Die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften wurde denn auch den nicht reservierten Diensten zugewiesen, damit die landesweite Zustellung vorab der Tagespresse sichergestellt und ein Beitrag zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt erbracht wird (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1283).