Die Gewährung des Vorzugspreises (inklusive dessen Höhe) kann demnach als geschlossener Fragenkomplex betrachtet werden, der einer einheitlichen Regelung betreffend den Rechtsschutz bedarf, was dafür spricht, alle Einzelheiten der konkreten Festsetzung des Vorzugspreises in einer Verfügung festzulegen, sofern zwischen der Post und der Kundschaft darüber Meinungsverschiedenheiten bestehen. 6.2.2. Die Vorzugspreise als solche sind sodann vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zu genehmigen (vgl. Art. 15 PG). Insofern ist die Post an die genehmigten Preise gebunden und verfügt diesbezüglich über keinen unternehmerischen Spielraum.