3 1967 1405, AS 1995 5491) zu Grunde: Nach deren Art. 41 setzte sich die Taxe für die Beförderung von Zeitungen aus der Grundtaxe, der Gewichtstaxe und allfälligen Zuschlagstaxen (auch jene betreffend Zeitungen, die im Ausland hergestellt oder herausgegeben werden) zusammen. Zudem sind letztlich nicht nur die Grundsatzfrage, sondern auch einzelne Teilaspekte, wie beispielsweise die vorliegend umstrittene Zuschlagstaxe, von eminent pressepolitischer Bedeutung.