Die Post legt die Vorzugspreise insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichts, der Auflage, des Formats und des Anteils an redaktionellem Teil fest. Sie berücksichtigt zudem, welcher Teil der Auflage zur Beförderung übergeben wird. Die VPG konkretisiert die allgemeinen Voraussetzungen des Gesetzes (Art. 11 VPG). Gestützt auf diese Vorgaben hat die Post die Preise der einzelnen Dienstleistungen in der Informationsschrift «Zeitungen Schweiz» (Ausgabe Januar 2000; nachfolgend: Informationsschrift) festgelegt.