18 PG sind Verfügungen über die Gewährung von Vorzugspreisen mit Beschwerde anfechtbar. Vorzugspreise für abonnierte Zeitungen, vor allem für die Regional- und Lokalpresse, sowie für abonnierte Zeitschriften werden von der Post zur Erhaltung einer vielfältigen Presse gewährt (Art. 15 PG). Dabei wird generell von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften gesprochen und die Kriterien, nach welchen diese zu bestimmen sind, werden festgesetzt. Die Post legt die Vorzugspreise insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichts, der Auflage, des Formats und des Anteils an redaktionellem Teil fest.