Aus dem Wortlaut von Art. 18 PG leitet sie allerdings ab, dass nur dieser Grundsatz, nicht aber andere Konfliktfälle wie Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Preise einzelner Dienstleistungen oder über die Art und Weise von deren Erbringung auf dem Beschwerdeweg - und damit in einer vorangehenden anfechtbaren Verfügung - zu regeln seien. Die Frage des Zuschlags kann daher nach Ansicht der Post nicht Verfügungsgegenstand sein. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen. 6.2.1. Gemäss Art. 18 PG sind Verfügungen über die Gewährung von Vorzugspreisen mit Beschwerde anfechtbar.