, Fn. 10). Folglich steht der Post gegenüber einer einzelnen Kundin beziehungsweise einem einzelnen Kunden nur noch ausnahmsweise die Verfügungsbefugnis zu, so in Bezug auf die Platzierung von Kundenbriefkästen sowie hinsichtlich der Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften (Art. 18 Abs. 1 PG). 6.2. Die Post bestreitet zu Recht nicht, dass sie darüber, ob jemand grundsätzlich in den Genuss des Vorzugspreises kommt oder nicht, im Bestreitungsfall eine Verfügung zu erlassen hat. Bezüglich der Publikationen der Beschwerdeführerinnen anerkennt sie denn auch, dass diese zum Vorzugspreis zu befördern sind. Aus dem Wortlaut von Art.