2 1249-1250). Im Sinne der Liberalisierung und der Ausrichtung der neuen Postordnung auf den privaten Wettbewerb (z. B. durch Beschränkung der reservierten Dienste und Zulassung privater Anbieter) soll nach Meinung des Gesetzgebers das Benützungsverhältnis zwischen der Post und ihrer Kundschaft grundsätzlich privatrechtlich geregelt werden (vgl. Art. 11 und 17 PG sowie Botschaft, a.a.O., S. 1267), wobei umstritten ist, ob die Post effektiv privatrechtliche Verträge abschliesst (vgl. die Bemerkungen von Yvo Hangartner, Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen, in Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000 S. 515 ff., Fn. 10).