Dieser umfasst Dienstleistungen, deren Erbringen ausschliesslich der Post vorbehalten ist (reservierte Dienste; vgl. Art. 3 PG) sowie solche, die die Post in Konkurrenz zu privaten Anbietern erbringen muss (nicht reservierte Dienste; vgl. Art. 4 PG). Gemäss Art. 4 der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (VPG, SR 783.01) fällt unter die nicht reservierten Dienste namentlich die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften. Damit die Post unter den neuen Bedingungen auf dem Postmarkt die erforderliche Handlungs- und Entscheidungsfreiheit besitzt, wurde ihr unter anderem die Kompetenz zur Festlegung der Preise (vgl. Art.