Die materielle Frage, zu welchen Bedingungen - namentlich, ob mit oder ohne Zuschlag - die Beförderung zu geschehen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 6.1. Mit der Gesetzesnovelle vom 30. April 1997 (AS 1997 2452) wurden die Voraussetzungen für eine schrittweise Liberalisierung des schweizerischen Postmarktes geschaffen. Nach dem neuen Postgesetz vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0) ist die Post verpflichtet, einen ausreichenden Universaldienst (Grundversorgung) zu erbringen (Art. 2 Abs. 1 PG). Dieser umfasst Dienstleistungen, deren Erbringen ausschliesslich der Post vorbehalten ist (reservierte Dienste;