Es wurde beantragt, die Post sei zu verpflichten, eine anfechtbare Verfügung betreffend die Gewährung des Vorzugspreises für die Zeitschriften der Beschwerdeführerinnen zu erlassen. Aus den Erwägungen: (Formelles und Kognition) 6. Vorliegend stellt sich (ausschliesslich) die Frage, ob die Post sich zu Recht geweigert hat, eine formelle Verfügung betreffend den (Vorzugs-)Preis für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften beziehungsweise den umstrittenen Zuschlag zu erlassen. Die materielle Frage, zu welchen Bedingungen - namentlich, ob mit oder ohne Zuschlag - die Beförderung zu geschehen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.