Massgebend sei, ob eine Publikation im Ausland hergestellt oder dort herausgegeben werde. Schliesslich teilte die Post der X AG am 14. Oktober 1999 mit, der vorliegende Streitfall könne nicht mehr auf dem Weg der Bundesverwaltungsrechtspflege mittels anfechtbarer Verfügung geklärt werden. Am 15. November 1999 erhob die X AG und die mittlerweile ebenfalls am Verfahren beteiligte Y GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) Beschwerde gegen diesen Bescheid. Es wurde beantragt, die Post sei zu verpflichten, eine anfechtbare Verfügung betreffend die Gewährung des Vorzugspreises für die Zeitschriften der Beschwerdeführerinnen zu erlassen.