Es folgte ein umfangreicher Briefwechsel zwischen der X AG und der Post, in dessen Rahmen die Post unter anderem ausführte, schweizerische Zeitungen und Zeitschriften könnten vom Vorzugspreis profitieren, sofern die Voraussetzungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen erfüllt seien. Ausländische Publikationen könnten das gleiche Leistungsangebot wie Inlandzeitungen beanspruchen, unterlägen jedoch einem Preiszuschlag von 30 Rappen pro Exemplar, weil der Gesetzgeber die Subventionierung ausdrücklich auf schweizerische Zeitungstitel beschränke. Massgebend sei, ob eine Publikation im Ausland hergestellt oder dort herausgegeben werde.