{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-65-64--_2000-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005255.pdf?ID=150005255", "Checksum": "6e579a745cfe789f60585e7d64eb5491"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2000 JAAC 65.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 02.10.2000 JAAC 65.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 02.10.2000 JAAC 65.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:52", "Checksum": "d7038b0c1b79b4bea388c0524f070412", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2000 JAAC 65.64 \r\n\n 4\nentnehmen ist, aus verschiedenen Elementen zusammensetzt und daher nicht\naus einem fixen Preis besteht. Der Erlass einer umfassenden Verfügung über\ndie Zusammensetzung der Vorzugspreise ist somit vom Gesetzestext her nicht\nausgeschlossen. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die Tatsache, dass\nbeispielsweise der hier strittige Zuschlag pro Exemplar für Herstellung oder\nHerausgabe im Ausland (gemäss heute geltenden Preisen) mit 30 Rappen fast\neinen Drittel des gemäss Informationsschrift höchstmöglichen Nettopreises,\nbestehend aus Grund- und Gewichtspreis von 100,5 Rappen beziehungsweise\n(mit Formatzuschlag) von 101,5 Rappen ausmacht (ohne Berücksichtigung\nweiterer möglicher Zuschläge). Es wäre schwer nachzuvollziehen, weshalb\nbei solchen möglichen Preisdifferenzen bei der konkreten Festsetzung\ndes Vorzugspreises lediglich die Grundsatzfrage, nicht aber die einzelnen\nZuschläge Verfügungsgegenstand sein sollen.\nIn der französischen Fassung von Art. 18 PG wird der Ausdruck «Gewährung»\nmit «application», in der italienischen mit «applicazione» übersetzt.\nAuch hier kann keine Einschränkung der Verfügungskompetenz auf die\nGrundsatzfrage abgeleitet werden. Im Gegenteil: Beide Begriffe können\nauch mit «Anwendung» (von Vorzugspreisen) übersetzt werden. In diesem\nSinne unterstützen diese beiden Gesetzestexte die Auslegung, dass mit der\nGewährung von Vorzugspreisen die konkrete Festlegung des Preises im\nEinzelfall, mithin die «Anwendung» des Vorzugspreises nach Art. 15 PG,\nverfügt werden muss.\n6.2.4. Entgegen der Ansicht der Post ist im Weiteren den Materialien\nkein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in dem Sinn zu entnehmen,\ndass er bewusst auf eine «umfassende Unterstellung sämtlicher\nProbleme des Zeitungstransports unter das öffentlich-rechtliche\nVerwaltungsbeschwerdeverfahren verzichtet» hat. Qualifiziertes Schweigen\nliegt vor, wenn der Gesetzgeber bewusst auf eine ausdrückliche Anordnung\nverzichtet hat, beziehungsweise wenn von einer abschliessenden gesetzlichen\nRegelung auszugehen ist. Aus dem Schweigen des Gesetzes kann nur dann\nauf eine negative Entscheidung geschlossen werden, wenn sachliche Gründe\ndafür vorliegen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen\nVerwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 181 und 191 ff.).\nIn der Botschaft (a.a.O., S. 1291) wird zur fraglichen Bestimmung (damals\nArt. 19) lediglich ausgeführt, mit den Vorzugspreisen für die Beförderung\nvon Zeitungen und Zeitschriften gewähre der Bund unter dem Titel der\nPresseförderung Vergünstigungen, wobei der Entscheid über die Ausrichtung\nnicht dem Zivilrichter überlassen, sondern im Verwaltungsverfahren gefällt\nwerden solle. So wenig wie aus dem Wortlaut des Gesetzes kann aus der\nBotschaft geschlossen werden, dass die konkrete Preiszusammensetzung\nnicht mittels Verfügung der Post zu regeln wäre. Jedenfalls lassen die\nAusführungen nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber bewusst nur den\nGrundsatzentscheid, ob ein Vorzugspreis gewährt wird oder nicht, mittels\nVerfügung geregelt haben wollte. Die Post gibt denn auch keine konkreten\nsachlichen Gründe an, worauf sich ein solches qualifiziertes Schweigen stützen\nliesse.\nAus den Parlamentsdebatten geht zudem hervor, dass die Frage der\nGewährung von Vorzugspreisen für den Transport von Zeitungen und\nZeitschriften kontrovers ist. So hat der Nationalrat den Bundesrat\n\n5\nmittels einer Motion vom 21. März 1996 ersucht, eine Änderung des\ndamals geltenden Postverkehrsgesetzes vorzulegen, die es erlaube, die\nAusführungsbestimmungen so anzupassen, dass Zeitschriften mit einer\nAuflage von unter 1000 in den Genuss günstigerer Taxen kommen als die seit\ndem 1. Januar 1996 geltenden Taxen für die B-Post (Motion Chiffelle, Überle\nben von 3 000 kleinen Zeitschriften [96.3136], AB 1996 N 2364). Demgegenüber\nhat der Ständerat dem Bundesrat ein - anfänglich als Motion verfasstes -\nPostulat mit entgegengesetzter Stossrichtung eingereicht. Der Bundesrat\nsollte beauftragt werden, die Bestimmungen betreffend Zeitungstransport zu\nVorzugspreisen, vor allem für die abonnierten Lokal- und Regionalzeitungen,\nder aktuellen Situation anzupassen (d. h. die Vorzugspreise restriktiver\nzu gewähren; Motion KVF-SR [96.049], Zeitungstransport, AB 1997 S 118).\nDiesbezügliche grundsätzliche Diskussionen sollten aber nicht im Rahmen der\nBeratungen über das Postgesetz geführt werden (vgl. Voten der Ständeräte\nMaissen und Bisig sowie von Bundesrat Leuenberger, AB 1997 S 116). Die\nbestehende Lösung, wonach die Frage der Gewährung der Vorzugspreise\ngesamthaft auf dem Verwaltungsweg mittels anfechtbarer Verfügung\nzu regeln ist, wurde nicht in Frage gestellt. Dass die Subventionierung\ndes Zeitungstransports umstritten ist und der Gesetzgeber die bisherige\nLösung beibehalten wollte, spricht ebenfalls dafür, Streitigkeiten betreffend\nVorzugspreise für den Transport von Zeitungen und Zeitschriften gesamthaft\nauf dem Verwaltungsweg mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden.\n6.3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen\nund die Post anzuweisen ist, hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen\ninnert angemessener Frist eine Verfügung betreffend den Zuschlag für\ndie Herstellung oder Herausgabe im Ausland zu erlassen. Da die Post das\nVerfahren nicht eigentlich verzögert hatte, sondern - zu Unrecht - davon\nausgegangen ist, dass sie nicht befugt sei, eine Verfügung zu erlassen,\nrechtfertigt es sich nicht, ihr bereits jetzt eine Frist für den Erlass dieser\nVerfügung zu setzen.\n(Verfahrenskosten und Parteientschädigung)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}