{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-65-64--_2000-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005255.pdf?ID=150005255", "Checksum": "6e579a745cfe789f60585e7d64eb5491"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2000 JAAC 65.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 02.10.2000 JAAC 65.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 02.10.2000 JAAC 65.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:52", "Checksum": "d7038b0c1b79b4bea388c0524f070412", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2000 JAAC 65.64 \r\n\n 3\n1967 1405, AS 1995 5491) zu Grunde: Nach deren Art. 41 setzte sich die Taxe\nfür die Beförderung von Zeitungen aus der Grundtaxe, der Gewichtstaxe und\nallfälligen Zuschlagstaxen (auch jene betreffend Zeitungen, die im Ausland\nhergestellt oder herausgegeben werden) zusammen. Zudem sind letztlich nicht\nnur die Grundsatzfrage, sondern auch einzelne Teilaspekte, wie beispielsweise\ndie vorliegend umstrittene Zuschlagstaxe, von eminent pressepolitischer\nBedeutung.\nDie Gewährung des Vorzugspreises (inklusive dessen Höhe) kann demnach als\ngeschlossener Fragenkomplex betrachtet werden, der einer einheitlichen\nRegelung betreffend den Rechtsschutz bedarf, was dafür spricht, alle\nEinzelheiten der konkreten Festsetzung des Vorzugspreises in einer\nVerfügung festzulegen, sofern zwischen der Post und der Kundschaft darüber\nMeinungsverschiedenheiten bestehen.\n6.2.2. Die Vorzugspreise als solche sind sodann vom Eidgenössischen\nDepartement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)\nzu genehmigen (vgl. Art. 15 PG). Insofern ist die Post an die genehmigten\nPreise gebunden und verfügt diesbezüglich über keinen unternehmerischen\nSpielraum. Die innere Rechtfertigung der ansonsten nur bei den reservierten\nDiensten vorgesehenen Genehmigung durch das UVEK (vgl. Art. 14 Abs. 2\nPG) liegt darin, dass der Bund als Instrument der Presseförderung den\nTransport von Zeitungen und Zeitschriften subventioniert. Die Beförderung\nvon Zeitungen und Zeitschriften wurde denn auch den nicht reservierten\nDiensten zugewiesen, damit die landesweite Zustellung vorab der Tagespresse\nsichergestellt und ein Beitrag zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt\nerbracht wird (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1283). Folgerichtig hat der Bund selbst\ndafür zu sorgen, dass die eingesetzten Mittel auch zweckgerichtet verwendet\nwerden.\nDemzufolge sind Streitigkeiten über die Gewährung von Vorzugspreisen\nim Verwaltungsverfahren zu beurteilen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1291).\nDie Überprüfung einer von der Post erlassenen Verfügung durch die\nRekurskommission UVEK (REKO/UVEK) dient gerade dazu, die korrekte\nUmsetzung der pressepolitischen Vorgaben und die richtige Anwendung\nder anwendbaren Bestimmungen durch die Post sicherzustellen. Inwiefern in\ndiesem Zusammenhang die vom UVEK genehmigten Preise überprüft werden\nkönnen, braucht indessen an dieser Stelle nicht untersucht zu werden.\nAus diesen Gründen ist die Post verpflichtet, hinsichtlich des Zuschlags\nfür die Herstellung oder Herausgabe im Ausland im Bestreitungsfalle eine\nentsprechende Verfügung zu erlassen. Die Kundschaft ist nicht etwa - wie\ndie Post vorschlägt - in ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren ans UVEK zu\nverweisen.\n6.2.3. Auch die Auslegung von Art. 18 PG führt zu keinem anderen\nResultat. Nach dessen Wortlaut verfügt die Post «über die Gewährung» von\nVorzugspreisen. Allein aus dem Wortlaut kann - entgegen der Ansicht der\nPost - nicht geschlossen werden, dass die Post nur über die Grundsatzfrage,\nob ein Vorzugspreis gewährt werde oder nicht, verfügen darf. Der Wortlaut\nlässt auch die Interpretation zu, dass neben der Gewährung beziehungsweise\nNicht-Gewährung auch die Zwischenstufe der teilweisen Gewährung des\nVorzugspreises Verfügungsgegenstand sein kann, zumal sich der Vorzugspreis,\nwie Art. 15 PG und den oben stehenden Ausführungen (vgl. E. 6.2.1) zu\n\n"}