{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-65-64--_2000-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005255.pdf?ID=150005255", "Checksum": "6e579a745cfe789f60585e7d64eb5491"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2000 JAAC 65.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 02.10.2000 JAAC 65.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 02.10.2000 JAAC 65.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:52", "Checksum": "d7038b0c1b79b4bea388c0524f070412", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 02.10.2000 JAAC 65.64 \r\n\n 2\n1249-1250). Im Sinne der Liberalisierung und der Ausrichtung der neuen\nPostordnung auf den privaten Wettbewerb (z. B. durch Beschränkung der\nreservierten Dienste und Zulassung privater Anbieter) soll nach Meinung\ndes Gesetzgebers das Benützungsverhältnis zwischen der Post und ihrer\nKundschaft grundsätzlich privatrechtlich geregelt werden (vgl. Art. 11\nund 17 PG sowie Botschaft, a.a.O., S. 1267), wobei umstritten ist, ob die Post\neffektiv privatrechtliche Verträge abschliesst (vgl. die Bemerkungen von Yvo\nHangartner, Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen, in Aktuelle\nJuristische Praxis [AJP] 2000 S. 515 ff., Fn. 10). Folglich steht der Post gegenüber\neiner einzelnen Kundin beziehungsweise einem einzelnen Kunden nur noch\nausnahmsweise die Verfügungsbefugnis zu, so in Bezug auf die Platzierung\nvon Kundenbriefkästen sowie hinsichtlich der Gewährung von Vorzugspreisen\nfür die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften (Art. 18 Abs. 1 PG).\n6.2. Die Post bestreitet zu Recht nicht, dass sie darüber, ob jemand\ngrundsätzlich in den Genuss des Vorzugspreises kommt oder nicht, im\nBestreitungsfall eine Verfügung zu erlassen hat. Bezüglich der Publikationen\nder Beschwerdeführerinnen anerkennt sie denn auch, dass diese zum\nVorzugspreis zu befördern sind. Aus dem Wortlaut von Art. 18 PG leitet sie\nallerdings ab, dass nur dieser Grundsatz, nicht aber andere Konfliktfälle\nwie Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Preise einzelner\nDienstleistungen oder über die Art und Weise von deren Erbringung auf dem\nBeschwerdeweg - und damit in einer vorangehenden anfechtbaren Verfügung -\nzu regeln seien. Die Frage des Zuschlags kann daher nach Ansicht der Post\nnicht Verfügungsgegenstand sein. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden\nzu prüfen.\n6.2.1. Gemäss Art. 18 PG sind Verfügungen über die Gewährung von\nVorzugspreisen mit Beschwerde anfechtbar. Vorzugspreise für abonnierte\nZeitungen, vor allem für die Regional- und Lokalpresse, sowie für abonnierte\nZeitschriften werden von der Post zur Erhaltung einer vielfältigen Presse\ngewährt (Art. 15 PG). Dabei wird generell von Vorzugspreisen für die\nBeförderung von Zeitungen und Zeitschriften gesprochen und die Kriterien,\nnach welchen diese zu bestimmen sind, werden festgesetzt. Die Post legt die\nVorzugspreise insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des\nGewichts, der Auflage, des Formats und des Anteils an redaktionellem Teil\nfest. Sie berücksichtigt zudem, welcher Teil der Auflage zur Beförderung\nübergeben wird. Die VPG konkretisiert die allgemeinen Voraussetzungen des\nGesetzes (Art. 11 VPG). Gestützt auf diese Vorgaben hat die Post die Preise der\neinzelnen Dienstleistungen in der Informationsschrift «Zeitungen Schweiz»\n(Ausgabe Januar 2000; nachfolgend: Informationsschrift) festgelegt. Der\n(Vorzugs-)Preis für die Beförderung einer bestimmten Publikation setzt sich\ngemäss Informationsschrift aus verschiedenen Komponenten zusammen:\nGrundpreis, Gewichtspreis, Zuschläge (unter anderen Zuschlag für Herstellung\nund Herausgabe im Ausland) sowie Vergütungen (vgl. Informationsschrift\nZiff. 3.1 «Preiskomponenten»). Alle diese Elemente zusammen ergeben\nschliesslich den massgebenden Vorzugspreis. Insofern erweisen sich die\nAusführungen der Post als zutreffend, wenn sie festhält, die Vorzugspreise\nund die Zuschlagstaxen seien auseinander zu halten. Ein bestimmter Zuschlag\n(somit auch die umstrittene Zuschlagstaxe) ist demzufolge Bestandteil des\nletztlich massgebenden Vorzugspreises. Dieses System lag bereits der Regelung\nnach der Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (AS\n\n"}