So befürchtet die Beschwerdegegnerin insbesondere Behinderungen des Passantenstroms mit möglichen Auswirkungen auch auf die Sicherheit des Bahnbetriebs sowie Verunreinigungen durch weggeworfene Zeitungen. Ob für ein Verbot eine hinreichende rechtliche Grundlage besteht und ob die Verfügung vom 11. Februar 2000 verfassungskonform ist, ist nicht in diesem Entscheid zu beantworten. 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Frage der Nutzung der Bahnhöfe für das Verteilen von Gratiszeitungen die weit gefassten öffentlichen Aufgaben der SBB AG berührt und demnach in ihren behördlichen Wirkungskreis fällt.