Es handelt sich dabei um eine Bewilligung sui generis, die nebst dem Schutz der Polizeigüter (unter anderen Sicherheit, Ruhe und Ordnung) der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen dient (BGE 126 I 133 ff. E. 4d). Das durch die SBB AG ausgesprochene Verbot des Verteilens von Gratiszeitungen wird denn auch in erster Linie polizeilich begründet. So befürchtet die Beschwerdegegnerin insbesondere Behinderungen des Passantenstroms mit möglichen Auswirkungen auch auf die Sicherheit des Bahnbetriebs sowie Verunreinigungen durch weggeworfene Zeitungen.