Selbst ohne dieses Reglement würde die Frage der Nutzung des Bahnhofs vom öffentlichen Recht bestimmt (vgl. auch vorangehende E. 5.4). Nach überzeugender Darstellung gemäss Privatgutachten der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Verteilen von Gratiszeitungen auf Bahnhöfen auch nach neuem Eisenbahnrecht um gesteigerten Gemeingebrauch (vgl. auch BGE 126 I 133 ff. E. 4c). Gesteigerter Gemeingebrauch darf von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Es handelt sich dabei um eine Bewilligung sui generis, die nebst dem Schutz der Polizeigüter (unter anderen Sicherheit, Ruhe und Ordnung) der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen dient (BGE 126 I 133 ff.