5 SBB AG tritt somit gegenüber den Benutzenden ihres Terrains nicht als gleichwertiges Privatrechtssubjekt, sondern in hoheitlicher Funktion auf (so genannte Subordinationstheorie; vgl. z. B. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 208). Ist zudem die Sanktion öffentlichrechtlich ausgestaltet, ist auch das der Strafe zugrunde liegende Verhältnis zwischen Gemeinwesen und Privaten dem öffentlichen Recht zuzuordnen (so genannte Modale Theorie; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 210a). 5.4.2. Selbst ohne dieses Reglement würde die Frage der Nutzung des Bahnhofs vom öffentlichen Recht bestimmt (vgl. auch vorangehende E. 5.4).