Im Rahmen dieser Befugnis erliess die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen das Reglement über Gaben- und Unterschriftensammlung, Gratisverteilung, Feilbieten und Verkauf von Waren, Publikationen, Bildern, Abzeichen, Lotterielosen usw. im Bereiche der SBB, gültig ab 1. August 1951 (R 90.1)[256]. Das Reglement enthält Weisungen, die ein grundsätzliches Verbot für verschiedene Aktivitäten vorsehen, darunter auch «die Gratisverteilung, das Feilbieten und der Verkauf von Waren, Publikationen, Bildern, Abzeichen, Lotterielosen, Propagandamaterial, privaten Fahrplänen» (1. Abschn. Bst. b). Ferner sind Ausnahmen definiert.