Sie nimmt in dieser Stellung hoheitliche Kompetenzen wahr und ist befugt, ihre Anordnungen gegenüber den Bahnhofbenutzern mit Verwaltungszwang durchzusetzen (vgl. Art. 23 EBG). 5.4.1. Im Rahmen dieser Befugnis erliess die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen das Reglement über Gaben- und Unterschriftensammlung, Gratisverteilung, Feilbieten und Verkauf von Waren, Publikationen, Bildern, Abzeichen, Lotterielosen usw. im Bereiche der SBB, gültig ab 1. August 1951 (R 90.1)[256].