5.4. Dass das von der SBB AG gewählte Vorgehen richtig war, ergibt sich aber letztlich zwingend aus ihrer Sachherrschaft über die Bahnhöfe. Bahnhöfe gelten - abgesehen von den nur für das Dienstpersonal zugänglichen Bereichen - als Sachen im Gemeingebrauch, die der Allgemeinheit zum widmungsgemässen Gebrauch offen stehen (Jaag, a.a.O., S. 149). Befindet sich eine der Allgemeinheit offen stehende Sache in Privateigentum, schliesst dies Gemeingebrauch nicht aus (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1833 f.). Das Verhältnis zwischen der Trägerin der Herrschaft und den Benutzenden untersteht immer dem öffentlichen Recht.