Dass die Bahnunternehmungen damit auch kommerzielle eigene Interessen wahrnehmen und das Verhältnis zu den Betrieben in der Regel privatrechtlich ausgestaltet ist, nimmt der Regelung der Bahnhofsnutzung nicht ihren öffentlichrechtlichen Charakter. Es deutet demnach vieles darauf hin, dass die SBB AG bereits gestützt auf die allgemein und offen gehaltenen Bestimmungen über ihre Rechte und Pflichten befugt war, über die Benutzung der Bahnhöfe für das Verteilen von Zeitungen zu verfügen, ohne dass dafür eine spezielle gesetzliche Grundlage erforderlich wäre, die genau diesen Tatbestand regeln würde. 5.4.