des EBG zu verstehen ist. Die Rechte und Pflichten der SBB AG sowie der Konzessionärinnen und Konzessionäre beinhalten demnach auch die Regelung der Nutzung von Bahnhöfen und Zügen im Interesse der Bedürfnisse der Bahnkundschaft. Dass die Bahnunternehmungen damit auch kommerzielle eigene Interessen wahrnehmen und das Verhältnis zu den Betrieben in der Regel privatrechtlich ausgestaltet ist, nimmt der Regelung der Bahnhofsnutzung nicht ihren öffentlichrechtlichen Charakter.