Dass die Bahnunternehmungen gerade nicht wie andere private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auftreten, zeigt die Tatsache, dass die Bahnnebenbetriebe nicht an die kommunalen und kantonalen Öffnungs- und Schliessungszeiten gebunden sind (Art. 39 Abs. 2 EBG; handelte es sich um eine privatrechtliche Befugnis, würde das kantonale öffentliche Recht vorgehen; vgl. auch Art. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Art. 39 EBG zeigt ausserdem, wie umfassend der Betrieb der Eisenbahnen im Sinne des 4. Abschn. des EBG zu verstehen ist.