4 dem Personentransport im weiteren Sinn. Sie sind Teil der Erfüllung der mit dem Betrieb eines Bahnhofs verbundenen öffentlichen Aufgabe (vgl. Tobias Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 93/1992, S. 150). Dass die Bahnunternehmungen gerade nicht wie andere private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auftreten, zeigt die Tatsache, dass die Bahnnebenbetriebe nicht an die kommunalen und kantonalen Öffnungs- und Schliessungszeiten gebunden sind (Art.