39 EBG eingeräumten Recht auch nicht um eine öffentlichrechtliche Aufgabe (vgl. S. 5 der Verfügung vom 18. April 2000). Es fragt sich tatsächlich, ob das stundenweise Verteilen einer Zeitschrift durch mehrere Personen mit dem Errichten der dafür notwendigen so genannten Zeitungsdepots als kommerzieller Betrieb im Sinne von Art. 39 EBG zu verstehen ist. Diese Frage kann aber aus nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Unzutreffend ist hingegen die Schlussfolgerung des BAV, die Befugnis zum Einrichten von Nebenbetrieben sei keine öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Bahnnebenbetriebe müssen auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sein und dienen somit