5.3.2. Gemäss Art. 39 EBG sind die Bahnunternehmungen befugt, an Bahnhöfen und in Zügen Nebenbetriebe einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkunden ausgerichtet sind. Das BAV ist der Auffassung, das Verteilen der Gratiszeitung sei zwar eine kommerzielle Nutzung des Bahnhofs, falle aber nicht unter den Begriff des Nebenbetriebs. Da es nicht Aufgabe des Bundes sei, Bahnnebenbetriebe zu bestimmen, handle es sich bei dem den Bahnunternehmungen mit Art. 39 EBG eingeräumten Recht auch nicht um eine öffentlichrechtliche Aufgabe (vgl. S. 5 der Verfügung vom 18. April 2000).