des EBG) gehören beispielsweise auch die Ausübung der Bahnpolizei (Art. 23 EBG) sowie die Befugnis zum Einrichten von Bahnnebenbetrieben (Art. 39 EBG). Wer zur Erfüllung einer Staatsaufgabe sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist, ist auch zuständig, damit verbundene Verwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung zu regeln: Verwaltungsbefugnis schliesst Verfügungsbefugnis ein (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 161). Die Auffassung des BAV, die SBB AG könne nur noch im engen Bereich der Aufsicht über die Anschlussgeleise Verfügungen erlassen, greift somit zu kurz. Nicht in Widerspruch zu diesem Ergebnis steht die von der