Die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten werden ihr durch Gesetz übertragen (vgl. insb. Art. 3 SBBG). Die massgeblichen Bestimmungen sind sehr allgemein gehalten. Die SBB AG ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Zum Bau und Betrieb (4. Abschn. des EBG) gehören beispielsweise auch die Ausübung der Bahnpolizei (Art. 23 EBG) sowie die Befugnis zum Einrichten von Bahnnebenbetrieben (Art.