Es ist zu prüfen, wie eng die Frage der Nutzung des Bahnhofareals für das Verteilen einer Zeitung mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Verbindung steht und ob die von der SBB AG getroffenen Anordnungen somit unter ihren behördlichen Wirkungskreis fallen (vgl. BGE 115 V 375 ff. E. 3a). 5.3.1. Anders als die übrigen Bahnunternehmungen bedarf die SBB AG keiner Konzession für den Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastruktur (Art. 4 Abs. 1 SBBG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG], SR 742.101). Die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten werden ihr durch Gesetz übertragen (vgl. insb. Art. 3 SBBG).