3 auf Art. 15, 20, 28 und 50 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr [TG], SR 742.40). Die Behördeneigenschaft kommt der SBB AG demzufolge nicht für ihren gesamten Tätigkeitsbereich zu. Es ist zu prüfen, wie eng die Frage der Nutzung des Bahnhofareals für das Verteilen einer Zeitung mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Verbindung steht und ob die von der SBB AG getroffenen Anordnungen somit unter ihren behördlichen Wirkungskreis fallen (vgl. BGE 115 V 375 ff.