Dies ist jedoch keine Folge ihrer Ausgestaltung als Aktiengesellschaft. Selbst der Staat kann in Bereichen, die nicht abschliessend durch das öffentliche Recht geregelt sind, privatrechtlich handeln (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 218 ff.). Auch unter der Rechtsform der unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt haben die Schweizerischen Bundesbahnen privatrechtliche Verträge abgeschlossen. So wird das Verhältnis zu den Bahnkunden seit jeher als privatrechtliches angesehen (BGE 102 Ib 316 E. 2; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1060 mit Hinweis