Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen (Art. 3 Abs. 1 SBBG). Sie ist somit nach wie vor mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut (vgl. auch Martin Lendi, Verkehr und Recht, Zürich 1998, S. 193) und ihr kommt in diesem weit gefassten Bereich jedenfalls zur Zeit noch Verfügungsgewalt zu (vgl. BGE 126 II 54 ff. E. 8). Dank ihrer Selbständigkeit kann sie auch als eigenständiges Privatrechtssubjekt auftreten. Dies ist jedoch keine Folge ihrer Ausgestaltung als Aktiengesellschaft.