Ausserdem erhoffte sich der Bundesrat mit der Übernahme des aktienrechtlichen Instrumentariums eine Stärkung der unternehmerischen Verantwortung und der Autonomie der Unternehmung. Zudem erfolgte damit eine Angleichung an die Organisationsform der konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) sowie die ausländischen Bahnen (BBl 1997 I 944). 5.2.2. Als spezialgesetzliche öffentlichrechtliche Aktiengesellschaft fällt die SBB AG nach übereinstimmender Auffassung aller Verfahrensbeteiligter nicht mehr unter die «autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe nach Art. 1 Abs. 2 Bst. c VwVG (vgl. auch BGE 126 II 54 ff. E. 8). Es ist deshalb zu prüfen, ob sie im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst.