Von einer unselbständigen Anstalt des Bundes ist sie in eine spezialgesetzliche öffentlichrechtliche Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt worden (Art. 2 Abs. 1 SBBG; Botschaft zur Bahnreform, BBl 1997 I 909, 944). Die neue SBB AG führt die bisherige Anstalt weiter und hat - von einigen Ausnahmen abgesehen - deren Aktiven und Passiven übernommen (Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 SBBG). Der Bund ist zur Zeit Alleinaktionär der SBB AG. Er muss aber auch in Zukunft die kapital- und stimmenmässige Mehrheit besitzen (Art. 7 Abs. 3 SBBG). 5.2.1. Im Rahmen der Bahnreform sind für die Schweizerischen Bundesbahnen verschiedene mögliche Rechtsformen diskutiert worden.