Damit das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung gelangt, muss eine Bundesverwaltungsbehörde gemäss Art. 1 VwVG für den Erlass einer Verfügung zuständig sein. Ferner muss es sich um ein Verfahren handeln, welches durch eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu erledigen ist. Schliesslich darf die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes