Es argumentierte, seit der Bahnreform könne die SBB AG nur noch in ganz bestimmten, eng umschriebenen Bereichen hoheitlich, d. h. mittels Verfügung handeln. Das Verbot der Benutzung von Bahnareal für das Verteilen einer Gratiszeitung falle jedoch nicht darunter, sondern unterstehe dem Privatrecht. Die X AG hat diesen Entscheid bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO/UVEK) angefochten mit dem Antrag, die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus den Erwägungen: (…) 5. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das BAV auf die Beschwerde vom 16. März 2000 hätte eintreten müssen.