Die Schweizerische Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend SBB AG) hielt am 11. Februar 2000 mittels Verfügung fest, es sei verboten, auf ihrem Areal eine Gratiszeitung zu verteilen, aufzulegen oder damit Depots zu errichten. Ein entsprechendes Gesuch der X AG wies die SBB AG ab. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gelangte die X AG gegen diese Verfügung an das Bundesamt für Verkehr (BAV), welches jedoch auf die Beschwerde nicht eintrat. Es argumentierte, seit der Bahnreform könne die SBB AG nur noch in ganz bestimmten, eng umschriebenen Bereichen hoheitlich, d. h. mittels Verfügung handeln.