- Die Verfügungsbefugnis der SBB AG über die Benützung des Bahnareals ergibt sich insbesondere aus ihrer Sachherrschaft über die Bahnhöfe. Bahnhöfe gelten als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, deren Benutzung grundsätzlich vom öffentlichen Recht bestimmt wird (E. 5.4).