Eisenbahnanlagen. Als Hoheitsträgerin über ihre Bahnhöfe sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) befugt, über die Nutzung des Bahnhofareals mit Verfügung zu entscheiden. - Damit das VwVG zur Anwendung gelangt, muss eine Bundesverwaltungsbehörde gemäss Art. 1 VwVG für den Erlass einer Verfügung zuständig sein (E. 5.1). - Die SBB AG ist auch nach der Bahnreform weiterhin mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Bundes betraut (E. 5.3). - Die Verfügungsbefugnis der SBB AG über die Benützung des Bahnareals ergibt sich insbesondere aus ihrer Sachherrschaft über die Bahnhöfe.