{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-10-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-65-63--_2000-10-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005252.pdf?ID=150005252", "Checksum": "5e98f583ed18b1d0419d8651b3c5a898"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.63 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.10.2000 JAAC 65.63 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 17.10.2000 JAAC 65.63 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 17.10.2000 JAAC 65.63 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:52", "Checksum": "93400a519fa402e6c038a4a5be326e7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.10.2000 JAAC 65.63 \r\n\n 4\ndem Personentransport im weiteren Sinn. Sie sind Teil der Erfüllung der\nmit dem Betrieb eines Bahnhofs verbundenen öffentlichen Aufgabe (vgl.\nTobias Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen in:\nSchweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 93/1992,\nS. 150). Dass die Bahnunternehmungen gerade nicht wie andere private\nGrundeigentümerinnen und Grundeigentümer auftreten, zeigt die Tatsache,\ndass die Bahnnebenbetriebe nicht an die kommunalen und kantonalen\nÖffnungs- und Schliessungszeiten gebunden sind (Art. 39 Abs. 2 EBG; handelte\nes sich um eine privatrechtliche Befugnis, würde das kantonale öffentliche\nRecht vorgehen; vgl. auch Art. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom\n10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210).\nArt. 39 EBG zeigt ausserdem, wie umfassend der Betrieb der Eisenbahnen im\nSinne des 4. Abschn. des EBG zu verstehen ist. Die Rechte und Pflichten der\nSBB AG sowie der Konzessionärinnen und Konzessionäre beinhalten demnach\nauch die Regelung der Nutzung von Bahnhöfen und Zügen im Interesse der\nBedürfnisse der Bahnkundschaft. Dass die Bahnunternehmungen damit auch\nkommerzielle eigene Interessen wahrnehmen und das Verhältnis zu den\nBetrieben in der Regel privatrechtlich ausgestaltet ist, nimmt der Regelung\nder Bahnhofsnutzung nicht ihren öffentlichrechtlichen Charakter. Es deutet\ndemnach vieles darauf hin, dass die SBB AG bereits gestützt auf die allgemein\nund offen gehaltenen Bestimmungen über ihre Rechte und Pflichten befugt\nwar, über die Benutzung der Bahnhöfe für das Verteilen von Zeitungen zu\nverfügen, ohne dass dafür eine spezielle gesetzliche Grundlage erforderlich\nwäre, die genau diesen Tatbestand regeln würde.\n5.4. Dass das von der SBB AG gewählte Vorgehen richtig war, ergibt\nsich aber letztlich zwingend aus ihrer Sachherrschaft über die Bahnhöfe.\nBahnhöfe gelten - abgesehen von den nur für das Dienstpersonal zugänglichen\nBereichen - als Sachen im Gemeingebrauch, die der Allgemeinheit zum\nwidmungsgemässen Gebrauch offen stehen (Jaag, a.a.O., S. 149). Befindet sich\neine der Allgemeinheit offen stehende Sache in Privateigentum, schliesst dies\nGemeingebrauch nicht aus (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1833 f.). Das Verhältnis\nzwischen der Trägerin der Herrschaft und den Benutzenden untersteht\nimmer dem öffentlichen Recht. Das öffentliche Recht regelt insbesondere die\nkonkreten Nutzungsmöglichkeiten, den Schutz vor Beschädigungen sowie die\nAbgaben für bestimmte Arten der Benutzung (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1847\nund 1850). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf das SBBG\nTrägerin der Sachherrschaft über ihr Areal. Sie nimmt in dieser Stellung\nhoheitliche Kompetenzen wahr und ist befugt, ihre Anordnungen gegenüber\nden Bahnhofbenutzern mit Verwaltungszwang durchzusetzen (vgl. Art. 23\nEBG).\n5.4.1. Im Rahmen dieser Befugnis erliess die Generaldirektion der\nSchweizerischen Bundesbahnen das Reglement über Gaben- und\nUnterschriftensammlung, Gratisverteilung, Feilbieten und Verkauf von Waren,\nPublikationen, Bildern, Abzeichen, Lotterielosen usw. im Bereiche der SBB,\ngültig ab 1. August 1951 (R 90.1)[256]. Das Reglement enthält Weisungen,\ndie ein grundsätzliches Verbot für verschiedene Aktivitäten vorsehen,\ndarunter auch «die Gratisverteilung, das Feilbieten und der Verkauf von\nWaren, Publikationen, Bildern, Abzeichen, Lotterielosen, Propagandamaterial,\nprivaten Fahrplänen» (1. Abschn. Bst. b). Ferner sind Ausnahmen definiert.\nZuwiderhandlungen werden bahnpolizeilich geahndet (3. Abschn.). Die\n\n5\nSBB AG tritt somit gegenüber den Benutzenden ihres Terrains nicht als\ngleichwertiges Privatrechtssubjekt, sondern in hoheitlicher Funktion auf\n(so genannte Subordinationstheorie; vgl. z. B. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 208).\nIst zudem die Sanktion öffentlichrechtlich ausgestaltet, ist auch das der Strafe\nzugrunde liegende Verhältnis zwischen Gemeinwesen und Privaten dem\nöffentlichen Recht zuzuordnen (so genannte Modale Theorie; Häfelin/Müller,\na.a.O., Rz. 210a).\n5.4.2. Selbst ohne dieses Reglement würde die Frage der Nutzung des\nBahnhofs vom öffentlichen Recht bestimmt (vgl. auch vorangehende\nE. 5.4). Nach überzeugender Darstellung gemäss Privatgutachten der\nBeschwerdeführerin handelt es sich beim Verteilen von Gratiszeitungen\nauf Bahnhöfen auch nach neuem Eisenbahnrecht um gesteigerten\nGemeingebrauch (vgl. auch BGE 126 I 133 ff. E. 4c). Gesteigerter\nGemeingebrauch darf von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Es\nhandelt sich dabei um eine Bewilligung sui generis, die nebst dem Schutz der\nPolizeigüter (unter anderen Sicherheit, Ruhe und Ordnung) der Koordination\nund Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen dient (BGE 126\nI 133 ff. E. 4d). Das durch die SBB AG ausgesprochene Verbot des Verteilens\nvon Gratiszeitungen wird denn auch in erster Linie polizeilich begründet.\nSo befürchtet die Beschwerdegegnerin insbesondere Behinderungen des\nPassantenstroms mit möglichen Auswirkungen auch auf die Sicherheit des\nBahnbetriebs sowie Verunreinigungen durch weggeworfene Zeitungen. Ob\nfür ein Verbot eine hinreichende rechtliche Grundlage besteht und ob die\nVerfügung vom 11. Februar 2000 verfassungskonform ist, ist nicht in diesem\nEntscheid zu beantworten.\n5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Frage der Nutzung der\nBahnhöfe für das Verteilen von Gratiszeitungen die weit gefassten öffentlichen\nAufgaben der SBB AG berührt und demnach in ihren behördlichen\nWirkungskreis fällt. Sie ist kraft ihrer Sachherrschaft über die im\nGemeingebrauch stehenden Bahnhöfe berechtigt, über die Nutzung ihres\nAreals mit Verfügung zu entscheiden.\n[256] Zu beziehen beim Rechtdienst der SBB, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern\n65.\n\n"}