{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-10-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-65-63--_2000-10-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005252.pdf?ID=150005252", "Checksum": "5e98f583ed18b1d0419d8651b3c5a898"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.63 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.10.2000 JAAC 65.63 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 17.10.2000 JAAC 65.63 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 17.10.2000 JAAC 65.63 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:52", "Checksum": "93400a519fa402e6c038a4a5be326e7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.10.2000 JAAC 65.63 \r\n\n 3\nauf Art. 15, 20, 28 und 50 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den\nTransport im öffentlichen Verkehr [TG], SR 742.40). Die Behördeneigenschaft\nkommt der SBB AG demzufolge nicht für ihren gesamten Tätigkeitsbereich\nzu. Es ist zu prüfen, wie eng die Frage der Nutzung des Bahnhofareals für\ndas Verteilen einer Zeitung mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in\nVerbindung steht und ob die von der SBB AG getroffenen Anordnungen somit\nunter ihren behördlichen Wirkungskreis fallen (vgl. BGE 115 V 375 ff. E. 3a).\n5.3.1. Anders als die übrigen Bahnunternehmungen bedarf die SBB AG\nkeiner Konzession für den Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastruktur\n(Art. 4 Abs. 1 SBBG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes\nvom 20. Dezember 1957 [EBG], SR 742.101). Die mit der Aufgabe verbundenen\nRechte und Pflichten werden ihr durch Gesetz übertragen (vgl. insb. Art. 3\nSBBG). Die massgeblichen Bestimmungen sind sehr allgemein gehalten. Die\nSBB AG ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den\nVorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu bauen und zu betreiben (Art. 5\nAbs. 2 EBG). Zum Bau und Betrieb (4. Abschn. des EBG) gehören beispielsweise\nauch die Ausübung der Bahnpolizei (Art. 23 EBG) sowie die Befugnis zum\nEinrichten von Bahnnebenbetrieben (Art. 39 EBG).\nWer zur Erfüllung einer Staatsaufgabe sachlich, örtlich und\nfunktionell zuständig ist, ist auch zuständig, damit verbundene\nVerwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung zu regeln:\nVerwaltungsbefugnis schliesst Verfügungsbefugnis ein (Pierre Tschannen /\nUlrich Zimmerli / Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern\n2000, S. 161). Die Auffassung des BAV, die SBB AG könne nur noch im engen\nBereich der Aufsicht über die Anschlussgeleise Verfügungen erlassen, greift\nsomit zu kurz. Nicht in Widerspruch zu diesem Ergebnis steht die von der\nVorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte Literatur (Michele Albertini, Der\nverfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren\ndes modernen Staates, Bern 2000, S. 92; vgl. Entscheid des BAV vom 18. April\n2000, Ziff. 13). Geht es dort doch um die Frage, wann eine Behörde trotz\nsachlicher Zuständigkeit nicht verpflichtet ist, ein Verfahren einzuleiten\n(Paradebeispiel: die Aufsichtsbeschwerde), während hier die SBB AG bereits\nentschieden hat, ein Verfahren nach VwVG einzuleiten und geprüft werden\nmuss, ob sie dazu befugt war.\n5.3.2. Gemäss Art. 39 EBG sind die Bahnunternehmungen befugt, an\nBahnhöfen und in Zügen Nebenbetriebe einzurichten, soweit diese auf die\nBedürfnisse der Bahnkunden ausgerichtet sind. Das BAV ist der Auffassung,\ndas Verteilen der Gratiszeitung sei zwar eine kommerzielle Nutzung des\nBahnhofs, falle aber nicht unter den Begriff des Nebenbetriebs. Da es nicht\nAufgabe des Bundes sei, Bahnnebenbetriebe zu bestimmen, handle es sich\nbei dem den Bahnunternehmungen mit Art. 39 EBG eingeräumten Recht\nauch nicht um eine öffentlichrechtliche Aufgabe (vgl. S. 5 der Verfügung\nvom 18. April 2000). Es fragt sich tatsächlich, ob das stundenweise Verteilen\neiner Zeitschrift durch mehrere Personen mit dem Errichten der dafür\nnotwendigen so genannten Zeitungsdepots als kommerzieller Betrieb\nim Sinne von Art. 39 EBG zu verstehen ist. Diese Frage kann aber aus\nnachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Unzutreffend ist hingegen die\nSchlussfolgerung des BAV, die Befugnis zum Einrichten von Nebenbetrieben\nsei keine öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Bahnnebenbetriebe müssen auf\ndie Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sein und dienen somit\n\n"}