Aufgrund seiner Zweckbestimmung gehört der vorgesehene Büroraum deshalb weder örtlich noch funktionell zum Flugfeld. 6.2.4. Berücksichtigt man die Zweckbestimmung der einzelnen Bauteile des geplanten Bauvorhabens, so kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das gesamte Bauvorhaben nur zu einem kleinen Teil dem Betrieb des Flugfeldes dient und in seiner Gesamtheit das Kriterium der überwiegenden Flugplatznutzung nicht erfüllt. Das Bauvorhaben ist demzufolge als Nebenanlage zu qualifizieren, die gemäss Art. 37m LFG im kantonalen Baubewilligungsverfahren zu bewilligen ist.