ebenso Flugsicherungsanlagen oder Anlagen für den landseitigen Verkehr wie Parkhäuser und Zufahrtsstrassen (vgl. in diesem Sinne Definition des Flugplatzes in Art. 2 VIL; BGE 124 II 78 E. 4 und BGE 124 II 293 E. 2 S. 393 und 350). Zu prüfen ist im Folgenden, ob auch der geplante Neubau als Flugplatzanlage im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden kann. 6.2. Gemäss dem erst im Entwurf vorliegenden Koordinationsprotokoll dient das Flugfeld zur Zeit primär dem Flugsport. Zukünftig soll das Schwergewicht neben dem Flugsport auch auf dem Gebiet der fliegerischen Ausbildung liegen. Letztere besteht nach Auskunft des Präsidenten der