Alexander Ruch, Eisenbahnrecht des Bundes und Raumplanungsrecht der Kantone, Überlegungen zu einem unerschöpflichen Thema, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1989 523, S. 525). Berücksichtigt man diese Kriterien, so können sicherlich Bauten und Anlagen, die der Ankunft und dem Abflug von Luftfahrzeugen, deren Stationierung und Wartung, oder dem Verkehr der Passagiere oder dem Umschlag und der Frachtabfertigung von Gütern dienen, als Flugplatzanlagen qualifiziert werden; ebenso Flugsicherungsanlagen oder Anlagen für den landseitigen Verkehr wie Parkhäuser und Zufahrtsstrassen (vgl. in diesem Sinne Definition des Flugplatzes in Art. 2 VIL;