18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) praktisch wortwörtlich übereinstimmt, können für die Beantwortung der Frage, ob ein Bauvorhaben als Flugplatzanlage oder als Nebenanlage qualifiziert werden muss, auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre zur Eisenbahnanlage entwickelten Kriterien herangezogen werden. Demnach ist für die Qualifikation eines Bauvorhabens als Flugplatzanlage ebenfalls ein sachimmanenter und unmittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flugplatzes oder eine räumlich nahe Beziehung der fraglichen Baute zum Flugverkehr notwendig (vgl. BGE 111 Ib 42 E. 6a und 43 E. 6c, 116 Ib 408;