Da die Umschreibung der Flugplatzanlage in Art. 37 Abs. 1 LFG mit derjenigen der Eisenbahnanlage in Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) praktisch wortwörtlich übereinstimmt, können für die Beantwortung der Frage, ob ein Bauvorhaben als Flugplatzanlage oder als Nebenanlage qualifiziert werden muss, auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre zur Eisenbahnanlage entwickelten Kriterien herangezogen werden.